Mit Sicherheit im Recht

Herr Schäfer, eine Frage!

Ist die Vertrauensarbeitszeit jetzt passé und die Stechuhr bald überall?

Daniel Schäfer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Mansholt & Lodzik, Schäfer, Raane, Cornelius in Darmstadt vertritt ausschließlich Arbeitnehmer*innen in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie Betriebsräte und Personalräte.
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Wie der Name schon sagt – bei der Vertrauensarbeitszeit vertraute der Chef darauf, dass die vertragliche Arbeitszeit geleistet wurde und am Ende das Ergebnis stimmt. Ob jemand nachmittags ins Freibad ging und abends seine Arbeit erledigte, war dem Beschäftigten überlassen. Arbeitszeiten wurden nicht erfasst. Das kann sich nun ändern.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil von 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten die EU-Arbeitgeber verpflichten müssen, »ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die vom Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann«. Im Klartext: Erfasst die Arbeitszeiten der Beschäftigten! Bislang sind unsere Gesetze auf Grundlage dieser EuGH-Entscheidung noch nicht angepasst worden.

Wir sehen in der Entscheidung des EuGH die Absicht, Rechte von Arbeitnehmer*innen weiter zu stärken. Denn durch die Aufzeichnungspflicht werden Verstöße sichtbarer. Beschäftigte könnten sich künftig besser dagegen wehren, länger arbeiten oder Ruhezeiten verkürzen zu müssen. Denn ihre Arbeitszeiten sind durch die Dokumentation besser nachzuweisen. Und sie könnten durch die Aufzeichnungspflicht auch ihre Rechte besser durchsetzen, etwa bei der Überstundenvergütung. Bisher stellten Arbeitsgerichte hohe Anforderungen an den Beweis, dass mehr als vertraglich vereinbart gearbeitet wurde.

Solchen Vorteilen steht die Sorge vor Überwachung gegenüber. Hier wird entscheidend sein, wie die Arbeitszeit aufgezeichnet werden soll. Ein simples Ein- und Ausstechen oder Ein- und Ausloggen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit sehe ich eher als unbedenklich an, solange dadurch keine Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Einzelnen gezogen werden können. Es wird auch Aufgabe der Betriebsräte sein, bei der Einführung solcher Arbeitszeiterfassungssysteme Mitbestimmungsrechte zum Schutz der Belegschaft auszuüben.

Aus dem EuGH-Urteil folgt meines Erachtens jedoch nicht, dass Vertrauensarbeitszeit unzulässig wird, wenn Beschäftigte die Arbeitszeit selbstbestimmt verteilen. Die Arbeitszeiten werden aber exakt dokumentiert werden müssen. Noch ist auch offen, wie der deutsche Gesetzgeber die Entscheidung des EuGH umsetzen wird – ob es Ausnahmen beispielsweise bei bestimmten Unternehmensgrößen oder für bestimmte Tätigkeitsgruppen geben wird.