Tarif

Überstundenzuschläge 
für Teilzeitkräfte

Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Mehr­arbeitszuschläge, sobald sie ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten, aber nicht Vollzeit erreichen. Das gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag anders lautet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass eine Teilzeitkraft mit einer zum Beispiel 20-stündigen Wochenarbeitszeit für ihre Überstunden keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich hat. Weil sie nicht schlechter behandelt werden darf als eine Vollzeitkraft, die für die 21. Stunde ebenfalls keinen Zuschlag erhält. Dadurch erhielten Teilzeitkräfte nie tarifliche Überstundenzuschläge, solange 
sie weniger als Vollzeit arbeiteten. Das hat sich mit dem Urteil geändert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 
19. Dezember 2018, 10 AZR 231/18