Duni scheitert vorm Arbeitsgericht
Betriebsratsmitglied wird nicht entlassen | Schulung war rechtens | Wer zum Seminar darf, entscheidet nicht die Firma
Die fristlose Kündigung des Betriebratsmitglieds Robert Sawatzki (Name geändert) ist unwirksam. Der schwedische Tischdeko-Hersteller im niedersächsischen Bramsche wollte Sawatzki entlassen, weil er gegen den Willen des Unternehmens im Oktober 2017 eine Schulung für Wirtschaftsausschussmitglieder besucht hatte (siehe auch DRUCK+PAPIER 6/2017).
Die Firma Duni hatte beim Betriebsrat beantragt, der fristlosen Entlassung von Sawatzki zuzustimmen. Weil der Betriebsart dies verweigerte, wollte Duni die Zustimmung vom Arbeitsgericht Osnabrück erzwingen.
Doch der Vorsitzende Richter Martin Holzmann machte Duni mit Rückgriff auf Entscheidungen des Bundesarbeitsarbeitsgerichts aus den 1990er Jahren deutlich, dass Betriebsräte einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung von Schulungen für ihre Mitglieder hätten; das gelte ebenso für den Wirtschaftsausschuss. Keineswegs könne das Unternehmen entscheiden, welche konkreten Betriebsratsmitglieder an Schulungen teilnähmen. Da nutzte es nichts, dass der Duni-Anwalt behauptete, man habe ein »Gentleman‘s Agreement« angestrebt.
Die Entscheidung des Gerichts war klar: Der Betriebsrat habe seinen Ermessenspielraum nicht überschritten. Daher sei die Teilnahme von Robert Sawatzki an der Schulung auch nicht zu beanstanden.
Robert Sawatzki, seit mehr als 20 Jahren bei Duni beschäftigt, war von der Arbeit freigestellt und sein E-Mail-Konto war gesperrt worden. Er hatte nur mehr zu Betriebsratsarbeit die Firma betreten dürfen.
Zum Prozess im Osnabrücker Gerichtssaal sind mehr als 30 Unterstützer aus unterschiedlichen Branchen gekommen, um ihre Solidarität mit Robert Sawatzki zu zeigen. Auch Silke Köhler, Vorsitzende des ver.di-Fachbereichs 8 im Bezirk Weser-Ems und seit 15 Jahren Betriebsrätin in einem Druckereiunternehmen: »Es gibt doch eine Pflicht zur Weiterbildung von Betriebsräten«, sagte sie. Aber auch in dem Unternehmen, in dem sie arbeitet, nähmen Diskussionen um die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungen zu. »Der Umgang des Personalmanagements mit Betriebsräten wird schärfer.«
Ob Duni nach dieser Entscheidung vor das Landesarbeitsgericht ziehen wird, ist bisher nicht bekannt. Bei den Betriebsratswahlen im Mai wird Robert Sawatzki wieder kandidieren. »Die psychische Belastung für ihn war hoch. Jetzt kann er hoch erhobenen Hauptes zurückkehren«, sagte seine Rechtsberaterin Jutta Meeuw. Sie setze auf »Vernunft und guten Willen« bei der Duni-Geschäftsleitung, damit wieder »Ruhe im Betrieb« einkehren könne.
Das Recht auf Schulung
Verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit braucht Schulungen. Das Recht darauf ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Nach Paragraf 37.6 sind die Mitglieder des Betriebsrats von der Arbeit freizustellen, um Seminare zu besuchen, die für ihre Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Das Entgelt wird für diese Zeit weiterbezahlt; der Arbeitgeber hat außerdem die gesamten Kosten der Schulung zu tragen. Das Gesetz gibt auch keine Begrenzung für die Schulungen vor. So lange die dort vermittelten Kenntnisse erforderlich sind, kann das Gremium seine Mitglieder entsenden. Den Seminaranbieter wählt das Gremium selbst aus. Es fasst einen Beschluss zu den Schulungen und teilt ihm dem Arbeitgeber mit der Bitte um Kostenübernahme und Freistellung mit. Der Betriebsrat hat bei der Terminplanung betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Ist der Arbeitgeber dennoch der Ansicht, dass dies nicht ausreichend geschehen ist, kann er sich an die Einigungsstelle wenden. mib