Mit Sicherheit im Recht

Urlaub lässt sich nicht abkaufen

Muss die Firma eine Abfindung bezahlen? Dürfen Beschäftigte einfach versetzt werden? Ist krank gleichbedeutend mit arbeitsunfähig und hat der Chef beim Thema Tattoos etwas zu sagen? Um solche Fragen geht es diesmal in unserer Serie zum Arbeitsrecht. Bei den Antworten hat uns wieder Regina Steiner aus Frankfurt am Main beraten.

Ich habe mir den Fuß gebrochen und bin krankgeschrieben. Unser Personalchef meint, krank heiße ja nicht gleich arbeitsunfähig. Ich soll von zu Hause arbeiten. Muss ich das?

Nein. Zwar stimmt es, dass nicht jede Erkrankung auch eine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Eine Vertriebskraft im Homeoffice könnte mit Beinbruch womöglich weiterarbeiten. Doch wenn – wie bei dir – eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, sieht es anders aus. Die Krankschreibung besagt, dass jemand seine bisherige Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr oder nur unter dem Risiko einer Verschlimmerung ausüben kann. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich also auf den regulär ausgeübten Beruf. Irgendwelche Heim- oder Ersatzarbeit darf dann nicht angewiesen werden.

Unser Arbeitgeber will uns das Homeoffice streichen, jetzt sollen alle wieder fünf Tage im Büro arbeiten. Müssen wir das akzeptieren?

Sicher nicht. Die Homeoffice-Pflicht aus der Corona-Zeit ist zwar schon im März 2022 ausgelaufen. Doch wenn Homeoffice im Betrieb seither einvernehmliche Praxis war, kann es nicht von einem Tag auf den anderen zurückgenommen werden. Der Arbeitgeber muss auf die Interessen des Beschäftigten Rücksicht nehmen. Noch klarer ist das, wenn eine Betriebsvereinbarung zum hybriden Arbeiten abgeschlossen wurde. Die müsste erst einmal gekündigt werden. Für die Beendigung muss der Arbeitgeber wichtige Gründe angeben und der Betriebsrat kann dagegenhalten. Sobald Homeoffice oder Telearbeit arbeitsvertraglich geregelt sind, müssen die persönlichen Belange der Beschäftigten berücksichtigt werden. Für eine ständige Rückkehr in den Betrieb wären dann Änderungskündigungen nötig.

Momentan ist bei uns im Betrieb viel zu tun. Sommerurlaub konnte ich nicht machen. Mein Chef hat angeboten, mir den Urlaub auszuzahlen. Ich weiß nicht recht. Ist das überhaupt zulässig?

Kaum. Laut Bundesurlaubsgesetz haben Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zur Erholung. Es heißt zwar, wenn sie diesen Urlaub nicht nehmen können, werde er finanziell abgegolten, doch gilt das eigentlich nur bei Kündigung. Die Auszahlung ist dann wie Entgelt zu versteuern und sozialversicherungspflichtig. Im laufenden Arbeitsverhältnis – wie bei dir – können die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage nicht ausgezahlt, sondern müssen genommen werden. Notfalls bis zum 31. März des Folgejahres. Das gilt in der Regel auch für tariflich vereinbarten Mehrurlaub. Ein Chef darf Beschäftigten ihren Urlaub also nicht abkaufen. So sieht es auch das EU-Recht vor. Ausnahmen wären allenfalls für solche Urlaubstage denkbar, die als freiwillige Leistung vom Arbeitgeber zusätzlich gewährt werden.

In unserem Betrieb sollen Standorte geschlossen werden. Aber man kann mich doch nicht ohne Weiteres versetzen?

Das kommt auf den Arbeitsvertrag an. Enthält er eine sogenannte Versetzungsklausel, mit der sich Arbeitgeber per Direktionsrecht vorbehalten, Beschäftigte an einem anderen Arbeitsort einzusetzen, ist das zumindest rechtlich zulässig. Wer eine solche Regelung unterschrieben hat, muss einkalkulieren, etwa aus Hamburg nach Stuttgart versetzt zu werden. Gibt es keine solche Klausel im Arbeitsvertrag, geht eine Versetzung nicht so einfach. Es müssten kollektive Regelungen, etwa ein Sozialplan, oder zumindest individuelle Vereinbarungen ausgehandelt werden. Betriebsräte und Betroffene haben mitzureden und können nicht zum Umzug gezwungen werden.

Bei uns werden aktuell Leute entlassen. Mich soll es leider auch treffen. Mit welcher Abfindung kann ich rechnen?

Abfindung ist kein Muss. Die Zahlung ist freiwillig und meist Verhandlungssache. Allerdings können Abfindungszahlungen vorab oder im Krisenfall für einzelne oder mehrere Betroffene verbindlich vereinbart werden. Etwa tarifvertraglich, in einem Sozialplan oder Aufhebungsvertrag. In jedem Fall ist Rücksprache mit dem Betriebsrat oder juristische Beratung sinnvoll. Bei betriebsbedingten Kündigungen gilt eine Besonderheit, von der Arbeitgeber selten Gebrauch machen: Sie können im blauen Brief darauf hinweisen, dass ein Abfindungsanspruch entsteht, sofern Betroffene nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist gegen die Kündigung klagen. Die Zahlung ist dann mit einem halben monatlichen Bruttoeinkommen je Beschäftigungsjahr relativ niedrig gesetzlich geregelt.

Ich habe noch zwei Jahre bis zur regulären Rente. Nun höre ich von Modellen, eher auszuscheiden und als Frühverrenteter noch etwas im Betrieb weiterzuarbeiten. Geht das?

Ja, seit 2023 die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente weggefallen ist. Vorausgesetzt, dass 35 abgeschlossene Berufsjahre und das Lebensalter erreicht sind. Unternehmen sehen das oft als Möglichkeit, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Ob das auch für den Einzelnen ein Gewinn ist, sollte genau geprüft werden: Weiterarbeiten und hinzuverdienen ist nicht unendlich möglich, der Abschlag durch den früheren Renteneintritt bleibt dagegen auf Dauer. Auch das konkrete Arbeitsumfeld ist wichtig: Wenn Betriebe sich zur Gesundheitsprävention um alters- und alternsgerechtes Arbeiten kümmern, etwa Betriebsvereinbarungen mit entsprechenden Maßnahmen umsetzen und günstige individuelle Regelungen anbieten, kann das für ältere Beschäftigte schon eine Lösung sein.

Fast alle meine Kumpels haben sich Tattoos stechen lassen. Ich möchte auch eins auf den Unterarm. Meine Ausbilderin meint, der Chef werde das nicht gern sehen. Kann er es mir verbieten?

Nein. Tattoos sind grundsätzlich Geschmacks- und Privatsache und inzwischen ja auch weit verbreitet. Wie Piercings, Tunnel im Ohrläppchen oder eine extravagante Frisur sind sie Sache körperlicher Selbstbestimmung, solange Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften eingehalten werden. Allerdings hat dein Chef auch das Recht, eine bestimmte Kleiderordnung durchzusetzen. Etwa im Vertrieb oder Außendienst mit Kundenkontakt könnte er das auffällige Tattoo eines Auszubildenden geschäftsschädigend finden und erwarten, dass es verdeckt wird. Frag‘ am besten direkt nach!

Gut zu wissen

Mutterschutz ausgeweitet: Seit Juni dieses Jahres können Frauen auch nach Fehlgeburten gesetzlich zugesicherte Zeiten zur Erholung in Anspruch nehmen. Es gelten gestaffelte Mutterschutzfristen: Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen.

Weiter Krankschreibung am Telefon: Während der Corona-Pandemie wurde übergangsweise die telefonische Krankschreibung eingeführt. Inzwischen ist sie bei leichten Symptomen dauerhaft zugelassen, nicht nur für Erkältungskrankheiten. Bedingung: Die Patient*innen müssen in der Arztpraxis bekannt sein und es gibt dort keine Videosprechstunde. Eine solche Krankschreibung erfolgt elektronisch für maximal fünf Kalendertage. Zur Verlängerung ist dann ein persönlicher Arztbesuch nötig. Der Arbeitgeber muss wie gewohnt informiert werden.

Noch mehr Fragen? Dann schreibt uns an dvpi@verdi.de. Interessante Fragen veröffentlichen wir in DRUCK+PAPIER.

Frau Steiner, eine Frage:

Gehört das Arbeitszeitgesetz geändert, weil der 8-Stunden-Tag zu unflexibel ist?

Angesichts von 638 Millionen unbezahlten Überstunden im Jahr 2024 wäre eine stärkere Regulierung der Arbeitszeiten dringend notwendig – und keine weitere Flexibilisierung. Der 8-Stunden-Tag gilt seit über 100 Jahren als sinnvolle Richtschnur. Doch schon heute können Beschäftigte zu einer 60-Stunden-Woche herangezogen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Wochenstunden erreicht wird (§ 3 Arbeitszeitgesetz, ArbZG). Eine Vorschrift, die im Übrigen europarechtswidrig ist. Denn die Richtlinie 2003/88/EG schreibt zwingend einen kürzeren Ausgleichzeitraum von vier Monaten vor.

Der Arbeitstag kann also bereits auf zehn Stunden ausgedehnt werden, und das über viele Monate hinweg. In Betrieben ohne Betriebsrat können Arbeitgeber in der Regel die Arbeitszeit nach billigem Ermessen in ihrem Sinne bestimmen. Die Bundesregierung plant nun, die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Arbeitstag abzuschaffen. Wenn dann innerhalb von 24 Stunden nur noch elf Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG) und ab neun Stunden Arbeit zwingend eine Pause von 45 Minuten (§ 4 ArbZG) eingehalten werden müssen, wäre eine tägliche Arbeitszeit von zwölf Stunden und 15 Minuten möglich. Die 60-Stunden-Woche könnte bereits bei einer 5-Tage-Woche erreicht werden. Bisher geht das nur, wenn auch der Samstag zum Arbeitstag wird.

Das Arbeitszeitgesetz dient dem Arbeitsschutz. Dies wird in der politischen Debatte nahezu völlig ausgeblendet. Und die genannte EU-Richtlinie betont ausdrücklich, dass die Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen in keinem Fall rein wirtschaftlichen Erwägungen dienen darf. Der Gesundheitsschutz hat Vorrang. Arbeitswissenschaftliche Studien belegen, dass die Unfallgefahr ab der achten Stunde exponentiell ansteigt, also das Risiko rasant wächst. Überlange Arbeitstage führen nachweislich auch zu stressbedingten Erkrankungen. Expert*innen warnen ausdrücklich vor einer Verlängerung des Arbeitstages über die achte Stunde hinaus. Und für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf braucht es erst recht keine Ausdehnung der Arbeitszeit, vielmehr Mitsprache bei deren Verteilung und Lage.

Regina Steiner ist erfahrene Fachanwältin für Arbeitsrecht und Co-Vorsitzende der Vereinigung Demokratischer Jurist:innen. Sie und ihre Kolleg*innen in der Kanzlei franzmann. geilen. brückmann. in Frankfurt am Main arbeiten aus Überzeugung ausschließlich für die Arbeitnehmerseite. Sie unterstützen Beschäftigte bei rechtlichen Problemen im Arbeitsleben, vertreten Betriebsräte und Gewerkschaften.
www.arbeitnehmer-kanzlei.de

Foto: Katharina Dubno