Was bedeutet eigentlich …?
Warnstreik
Befristete Arbeitsniederlegung, meist von wenigen Stunden oder Tagen. Mit Warnstreiks machen Belegschaften Druck, wenn die Verhandlungen stocken oder Arbeitgeber kein Angebot vorlegen. Zu Streiks dürfen grundsätzlich nur Gewerkschaften aufrufen. Ohne das Recht auf Streik wären Tarifverhandlungen – so hat es das Bundesarbeitsgericht einst formuliert – nichts als »kollektives Betteln«.
Friedenspflicht
Ist ein Tarifvertrag ungekündigt, darf für dessen Inhalt nicht gestreikt werden. Ist die Kündigungsfrist abgelaufen, endet auch die Friedenspflicht und die Gewerkschaft kann zu Arbeitsniederlegungen aufrufen.
Einmalzahlung
Einmalzahlungen sind bei Arbeitgebern beliebt. Anders bei ver.di, denn das Geld – einmal gezahlt, einmal ausgegeben – wirkt sich nicht auf die Lohn- und Gehaltstabelle aus. Die nächste Lohnerhöhung setzt demnach auf dem vorherigen Niveau an, als hätte es die Einmalzahlung nie gegeben.
Nullmonate
Auch diese sind bei Arbeitgebern beliebt. Nullmonate sind die Monate zwischen Auslaufen des Tarifvertrags und Einsetzen einer Lohnerhöhung. In dieser Zeit gehen Beschäftigte also leer aus.
Laufzeit
Die Laufzeit beschreibt, wann ein Tarifvertrag frühestens gekündigt werden kann. Ist die Laufzeit kurz, hat das den Vorteil, dass die Gewerkschaft schnell wieder aktiv werden und versuchen kann, höhere Löhne durchzusetzen. Läuft der Tarifvertrag dagegen lang und die wirtschaftliche Entwicklung hat sich verbessert, kann die Gewerkschaft die Beschäftigten nicht durch eine weitere Lohnerhöhung an der guten Ertragslage beteiligen. Daher bevorzugen Arbeitgeber in der Regel lange Laufzeiten.