Zusteller bis 2018 benachteiligt
Bis Ende nächsten Jahres sollen Zeitungszusteller beim Mindestlohn weiter diskriminiert werden. Während andere Beschäftigte ab dem 1. Januar 2017 mindestens 8,84 Euro pro Stunde verdienen müssen, sind es bei Zustellern nur 8,50 Euro. Bis Ende 2016 erhalten Zeitungsboten sogar nur einen Mindestlohn von 7,23 Euro pro Stunde.
Mit einer wichtigen Einschränkung: Die Ausnahme gilt nur für diejenigen, die ausschließlich Zeitungen, Zeitschriften oder Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt austragen. Wer auch Briefe oder Werbesendungen verteilt, erhält den vollen Mindestlohn. Das hat das Arbeitsgericht Gera in einem Urteil vom 12. Mai 2016 bestätigt. Geklagt hatte ein Kollege, der vor dem Austragen Werbeprospekte selbst in die Zeitungen einlegen muss. Die Richter entschieden: Solche Tätigkeiten fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Der vom DGB-Rechtsschutz unterstützte Kläger hat für die gesamte Arbeitszeit Anspruch auf den vollen Mindestlohn (5 Ca 327/155).