Eure Rechte im Streik
»Was erlauben Sie sich? Gehen Sie gefälligst an die Arbeit. Wer streikt, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Das wird Konsequenzen haben!« Da irrt der Arbeitgeber. Warnstreiks sind erlaubt und nicht nur die.
Warnstreiks
Ruft ver.di die Beschäftigten eines Betriebs zum Warnstreik auf, darf jeder daran teilnehmen. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich garantiert. Das Streikrecht leitet sich von der Koalitions- und Vereinsfreiheit im Grundgesetz ab. Übrigens: Nur die Gewerkschaft darf zu Streiks aufrufen.
Unorganisierte
Auch wer nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, darf mitstreiken. Und soll das auch. Schließlich profitieren später alle von höheren Löhnen.
Leiharbeitskräfte
Leiharbeitskräfte dürfen nicht zu Streikbrucharbeiten gezwungen werden. Sie haben das Recht, den Einsatz in einem bestreikten Betrieb abzulehnen.
Azubis
Auch Auszubildende dürfen streiken (außer an Berufsschultagen). Schließlich fordert ver.di auch für sie mehr Geld. Das Streikrecht von Azubis hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1984 klargestellt (BAG vom 12.9.1984 – 1 AZR 342/83).
Bestrafen verboten
Das sogenannte Maßregeln durch den Arbeitgeber ist verboten. Sprich: Niemand darf wegen der Teilnahme am Streik benachteiligt werden.
ver.di-Mitglied werden
Während des Streiks zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn, ver.di zahlt Gewerkschaftsmitgliedern jedoch Streikunterstützung, wenn die Arbeitsniederlegung länger als vier Stunden dauert. Außerdem erhalten Mitglieder Rechtschutz. Ein Grund mehr, in die Gewerkschaft einzutreten und die Arbeitnehmerseite zu stärken.
Ein Cent vom Euro für…
…den Erhalt und Ausbau von tariflichen Leistungen!
…kostenlosen Rechtsschutz vor Arbeits- und Sozialgerichten!
…Unterstützung bei Streiks und Unfällen in der Freizeit sowie
in besonderen Notfällen!
…Weiterbildungsmöglichkeiten in vielen Bereichen für
Betriebsräte und Mitglieder!
…kompetente Ansprechpartner/innen bei Problemen rund um das Arbeitsleben: zum Beispiel Arbeits- und Ausbildungsvertrag, Tarife, Betriebsratswahlen, Arbeitszeugnis, Mobbing, Qualifizierung, Abmahnungen, geringfügige Beschäftigung, Hartz IV, Arbeitslosengeld …
Mitglied werden in ver.di lohnt sich! www.mitgliedwerden.verdi.de
Ruft ver.di die Beschäftigten eines Betriebs zum Warnstreik auf, darf jeder daran teilnehmen. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich garantiert. Das Streikrecht leitet sich von der Koalitions- und Vereinsfreiheit im Grundgesetz ab. Übrigens: Nur die Gewerkschaft darf zu Streiks aufrufen.
Auch wer nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, darf mitstreiken. Und soll das auch. Schließlich profitieren später alle von höheren Löhnen.
Auch Auszubildende dürfen streiken (außer an Berufsschultagen). Schließlich fordert ver.di auch für sie mehr Geld. Das Streikrecht von Azubis hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1984 klargestellt (BAG vom 12.9.1984 – 1 AZR 342/83).
Leiharbeitskräfte dürfen nicht zu Streikbrucharbeiten gezwungen werden. Sie haben das Recht, den Einsatz in einem bestreikten Betrieb abzulehnen.
Das sogenannte Maßregeln durch den Arbeitgeber ist verboten. Sprich: Niemand darf wegen der Teilnahme am Streik benachteiligt werden.
Während des Streiks zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn, ver.di zahlt Gewerkschaftsmitgliedern jedoch Streikunterstützung, wenn die Arbeitsniederlegung länger als vier Stunden dauert. Außerdem erhalten Mitglieder Rechtschutz. Ein Grund mehr, in die Gewerkschaft einzutreten und die Arbeitnehmerseite zu stärken.