Leser-Mail

Klärt das doch mal auf!

Der Artikel »Aus dem Leben eines Mediaberaters« in der DRUCK+ PAPIER-Ausgabe 4/2019 befasste sich mit den Arbeitsbedingungen eines fest angestellten Mediaberaters einer Tageszeitung. Das geringe Fixum von knapp 800 Euro im Monat setzt ihn Tag für Tag unter den Druck, genügend Anzeigen zu akquirieren, 
um mit der Provision sein karges Grundentgelt aufzubessern. 
Das hat einen Leser stutzig gemacht und er schrieb:

»Wie soll das denn gehen? Seit 2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn. Steht der einem angestellten Mediaberater etwa nicht zu? Und wie soll das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein, dass alle Mediaberater*innen ein höheres Fixum bekommen, nur er nicht? Klärt das doch mal auf!«

Im Einzelfall prüfen

Das ist eine knifflige Sache mit dem Mindestlohn und der Provision. Im Gesetz steht lediglich, dass ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde gilt. Bei einer 40-Stunden-Woche hätte der Mediaberater im Monat einen Anspruch auf 1.599 Euro. Liegt er am Monatsende mit dem Fixum und seiner Provision darüber, verstößt das Unternehmen nicht gegen das Mindestlohngesetz. Bekäme er Teile der Provision allerdings später ausbezahlt und entstünden tatsächlich Monate ohne Provision, könnte es sein, dass der monatliche Mindestlohn unterschritten wird. Das müsste im Einzelfall geprüft werden.

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es den sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach dürfen einzelne Beschäftigte nicht willkürlich benachteiligt werden. Der Unternehmer kann nicht der ganzen Belegschaft mehr Urlaub oder eine Sonderzahlung geben und einen Beschäftigten davon ausschließen. Rechtsanwalt Martin Hensche (www.hensche.de) erklärt das an einem Beispiel: Alle 15 Beschäftigten in einem tariflosen Betrieb erhalten erstmals ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld. Alle – bis auf Herrn N. Er hat sich offenbar beim Chef unbeliebt gemacht. Das ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (seit August 2006 in Kraft) nicht erlaubt. Der Mediaberater könnte mit Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz versuchen, ein ebenso hohes Fixum zu bekommen wie die Kollegen und Kolleginnen in vergleichbarer Situation, die bei der Tageszeitung beschäftigt sind.

Unser Rat: Der Mediaberater sollte sich an den Betriebsrat wenden. Dessen Aufgabe ist es, darauf zu achten, dass Gesetze eingehalten werden. Ist er dort nicht erfolgreich, sollte er sich von ver.di beraten lassen. Die Redaktion